Urheberrecht bei lokaler EPS-Konvertierung: was darf ich?
Wer eine EPS-Datei eines Dritten in JPG konvertiert, berührt das Urheberrechtsgesetz an mehreren Stellen. § 16 UrhG regelt das Vervielfältigungsrecht, § 23 UrhG die Bearbeitungen, § 53 UrhG die Privatkopie. Bei lokaler Konvertierung im Browser ist die Lage meistens entspannt, aber es gibt Grenzen. Hier steht, was Designer und KMU dürfen, wann sie die Originalquelle fragen müssen und was die BGH-Rechtsprechung zur Schöpfungshöhe bei Logos sagt.
Geschäftsführer · UrhG & DSGVO Art. 6 lit. f
Veröffentlicht am 10.06.2026 · Zuletzt geprüft am 10.06.2026
Die drei UrhG-Paragraphen, die relevant sind
Eine EPS-zu-JPG-Konvertierung berührt das Urheberrechtsgesetz an drei Stellen:
§ 16 UrhG, Vervielfältigungsrecht. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt, braucht die Zustimmung des Urhebers, außer eine gesetzliche Schranke erlaubt die Vervielfältigung. Eine EPS-Datei zu öffnen und als JPG zu speichern, ist eine Vervielfältigung im Sinne des UrhG, weil ein neues Exemplar des Werkes entsteht (auch wenn es ein anderes Datei-Format ist).
§ 23 UrhG, Bearbeitungen. Wer ein Werk bearbeitet oder umgestaltet, braucht typisch ebenfalls die Zustimmung des Urhebers. Eine reine Format-Konvertierung (EPS zu JPG) ist keine Bearbeitung im Sinne des § 23, weil der Bildinhalt unverändert bleibt. Inhaltliche Aenderungen wie das Aendern von Farben, das Zerschneiden des Logos oder das Hinzufügen von Elementen wären dagegen Bearbeitungen.
§ 53 UrhG, Privatkopie. Eine Vervielfältigung im rein privaten Bereich ist ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: keine kommerziellen Zwecke, rechtmässig erworbenes Original und keine Weitergabe an Dritte. Die Privatkopie-Schranke ist die wichtigste Rechtsgrundlage für alle Hobby- und Privat-Anwender.
Wann eine EPS urheberrechtlich geschützt ist
Nicht jede EPS-Datei ist urheberrechtlich geschützt. Schutz setzt voraus, dass die Grafik eine ausreichende Schöpfungshöhe erreicht. Schöpfungshöhe ist die “gestaltete Eigentümlichkeit”, die das Werk vom rein Handwerklichen oder Trivialen abhebt. Der Bundesgerichtshof hat dazu in BGH I ZR 244/97 vom 4. Juni 1998 wichtige Massstäbe gesetzt.
Im konkreten Fall ging es um ein einfaches Logo, das aus dem Buchstaben “K” in stilisierter Form bestand. Der BGH hat festgestellt, dass nicht jede grafische Gestaltung schon Schöpfungshöhe hat. Erforderlich ist eine “erkennbare individuelle Schöpfung”, die über das rein Handwerkliche hinausgeht. Bei einfachen Buchstaben-Marken oder rein geometrischen Logos kann das fehlen, und das Logo ist dann gemeinfrei.
In der Praxis:
- Komplexe Logos mit künstlerischer Gestaltung (Illustrationen, ausgefeilte Schriftzüge, mehrfarbige Kompositionen): klar urheberrechtlich geschützt.
- Einfache Wort-Marken (z.B. das blosse Wort “Coca-Cola” in der bekannten Schreibweise): die Markenrechte greifen, das Urheberrecht ist umstritten und im Einzelfall zu prüfen.
- Geometrische Logos (Nike-Swoosh, Apple-Apfel ohne Biss): unterhalb der Schöpfungshöhe? Im Einzelfall umstritten, aber typische Mindestmassstäbe liegen höher als reine Geometrie.
- Verwaltungs-Logos und behördliche Wappen (z.B. Bundesadler): nach § 5 UrhG amtliche Werke und gemeinfrei.
Wer eine EPS-Datei konvertieren will, kann in den meisten Fällen davon ausgehen, dass das Werk geschützt ist. Die Frage nach der Schöpfungshöhe wird in der Praxis selten gestellt, weil sie nur bei einem Rechtsstreit relevant wird.
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<text class="label" x="360" y="72">EPS-Datei zur Konvertierung</text>
<text class="small" x="360" y="88">Quelle und Rechte prüfen</text>
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<text class="label" x="360" y="152">Habe ich die Nutzungsrechte?</text>
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<text class="small" x="180" y="238">Selbst erstellt / Lizenz / Stock</text>
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<text class="label" x="540" y="222">Nein: weitere Prüfung</text>
<text class="small" x="540" y="238">Welche Schranke greift?</text>
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<text class="small" x="478" y="300">§ 53 Privatkopie</text>
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<text class="small" x="603" y="300">Sonst: Lizenz nötig</text>
Die Privatkopie-Schranke nach § 53 UrhG
§ 53 Abs. 1 UrhG ist die wichtigste Schranke für Hobby- und Privatpersonen. Sie erlaubt einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
- Privater Gebrauch: Die Kopie darf nur für eigene private Zwecke verwendet werden, nicht im beruflichen oder geschäftlichen Kontext. Eine EPS in JPG konvertieren, um sie als Smartphone-Hintergrundbild zu nutzen: ja. Eine EPS in JPG konvertieren, um sie auf der Firmen-Website zu zeigen: nein.
- Rechtmässig erworbenes Original: Die EPS-Vorlage muss legal erlangt sein. Eine EPS, die aus einer illegalen Quelle stammt (Filesharing, gestohlene Designdateien), fällt nicht unter § 53.
- Keine Weitergabe: Die Kopie darf nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Auf eigene Geräte oder in den Familienkreis: ja. Im Internet hochladen oder verkaufen: nein.
Für Designer und KMU ist die Privatkopie-Schranke selten relevant, weil die Konvertierung meist im geschäftlichen Kontext stattfindet. Hier greift typisch eine andere Logik: das Original wurde im Rahmen eines Werkvertrags vom Designer erstellt, und der Vertrag enthält eine Nutzungsrechtseinräumung, die auch Format-Konvertierungen umfasst.
Was bei Auftragsarbeiten gilt
Wenn ein KMU einem Designer einen Auftrag für ein Logo gibt und die Lieferung eine EPS-Datei ist, gehören die Nutzungsrechte typisch bereits zum Werkvertrag. Standard-Verlangskataloge bei Logo-Design sind:
- Einfaches Nutzungsrecht. Das KMU darf das Logo in eigenen Materialien (Visitenkarten, Website, Drucksachen) verwenden. Der Designer kann das Logo auch an andere lizensieren.
- Ausschliessliches Nutzungsrecht. Das KMU darf das Logo exklusiv nutzen, der Designer darf es nicht mehr an Dritte vergeben.
- Vollumfängliches Nutzungsrecht. Das KMU bekommt alle übertragbaren Rechte, einschliesslich Recht zur Bearbeitung und Sub-Lizenzierung.
Bei einem einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrecht ist die Format-Konvertierung EPS zu JPG typisch von der Nutzungsrechtseinräumung gedeckt, weil das Logo in verschiedenen Formaten in der Unternehmenskommunikation verwendet werden muss. Wer unsicher ist, schaut in den Werkvertrag.
Designer, die für Kunden EPS-Logos liefern, sollten in ihren Verträgen explizit auf die zulässigen Format-Konvertierungen eingehen. Eine Standardformulierung: “Der Auftraggeber erhält das Recht, die gelieferten Dateien in beliebige andere Datei-Formate zu konvertieren, soweit dies für den vertragsgemässen Gebrauch erforderlich ist.”
Was bei Stock-EPS gilt
Stock-Sites wie Adobe Stock, Shutterstock und Freepik liefern EPS-Dateien unter einer Lizenz. Die Lizenz regelt typisch:
- Erlaubte Nutzung: persönlich, redaktionell oder kommerziell, je nach Lizenz-Stufe.
- Format-Konvertierung: in der Regel erlaubt, weil der Endverwender das Format an seinen Use-Case anpassen muss.
- Bearbeitung: abhängig von der Lizenz, oft erlaubt mit Einschränkungen (keine Markenverletzung, keine pornografische Verwendung etc.).
- Weitergabe: typisch nicht erlaubt, weil das die Lizenz aushebeln würde.
Wer eine Stock-EPS in epsjpg.de konvertiert, ist in der Regel im Rahmen der Lizenz unterwegs, solange das resultierende JPG für den lizenzierten Zweck verwendet wird. Wer unsicher ist, prüft die Lizenz-Details des Stock-Anbieters.
Was bei fremden EPS ohne klare Quelle gilt
Wenn ein KMU eine EPS-Datei aus unklarer Quelle hat (gefunden im Internet, weitergeleitet von einem Mitarbeiter, geliefert vom Praktikanten), ist die Rechtslage unsicher. Die einfachste Faustregel: wenn der Urheber nicht erkennbar ist und keine Lizenz mitgeliefert wurde, sollte das KMU nicht ohne weitere Prüfung damit arbeiten.
Praktische Schritte zur Prüfung:
- Quelle nachverfolgen. Wer hat die Datei ursprünglich erstellt? Frage durch die Lieferkette gehen.
- Lizenz prüfen. Falls die Datei aus einer Stock-Site stammt, Lizenz-Bedingungen überprüfen.
- Bei Unklarheit verzichten. Im Zweifel lieber eine eigene Grafik erstellen lassen oder eine sauber lizenzierte Alternative besorgen.
Eine Konvertierung in JPG ändert die rechtliche Lage nicht. Wer keine Nutzungsrechte für die EPS hat, hat sie auch nicht für das resultierende JPG. Format-Konvertierung umgeht das Urheberrecht nicht.
Lokale Konvertierung ändert die UrhG-Lage nicht
Aus Urheberrechts-Sicht ist es egal, ob die Konvertierung lokal im Browser (epsjpg.de) oder auf einem Server (CloudConvert) stattfindet. Das UrhG unterscheidet nicht zwischen Verarbeitungs-Modellen, nur zwischen rechtlichen Zuständen (Werkschutz, Nutzungsrechte, Schranken).
Was lokale Konvertierung aber ändert: das DSGVO-Risiko. Bei einer Server-Konvertierung wird die Datei vorübergehend bei einem Drittanbieter gespeichert. Falls dieser Drittanbieter eine Datenpanne hat und die Datei leakt, sind die urheberrechtlichen Konsequenzen real (eine unrechtmässige öffentliche Zugänglichmachung wäre). Bei lokaler Konvertierung ist dieses Szenario technisch ausgeschlossen.
Mein Fazit zur Urheberrechts-Prüfung
Das Urheberrecht ist bei Format-Konvertierungen oft übersehen, aber es ist relevant. Drei Faustregeln für Designer und KMU:
- Eigene Dateien: unproblematisch, beliebig konvertieren.
- Auftragsarbeiten mit Nutzungsrechten: typisch unproblematisch, Werkvertrag prüfen falls Zweifel.
- Fremde Dateien ohne klare Quelle: nicht konvertieren ohne Prüfung der Rechtslage.
epsjpg.de ist ein technisches Werkzeug, das die Konvertierung lokal im Browser durchführt. Die rechtliche Verantwortung für die Verwendung liegt beim Nutzer. Wer eine vertrauliche Kundengrafik mit klaren Nutzungsrechten konvertiert, ist auf der sicheren Seite. Wer eine fremde Datei aus unklarer Quelle konvertiert, sollte vorher klären, ob er das überhaupt darf.
Bei Streit-Fällen gilt: in einem Rechtsstreit wird geprüfte Quellenlage und Nutzungsrechtseinräumung schlagend. Wer dokumentieren kann, wie und woher die EPS stammt und welche Rechte er an ihr hat, gewinnt im Zweifel. Wer raten muss, verliert.
FAQ
Häufige Fragen
Darf ich eine EPS, die ich nicht selbst erstellt habe, in JPG konvertieren?
Wenn die EPS urheberrechtlich geschützt ist und du keine Nutzungsrechte hast, ist die Konvertierung eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG. Sie ist nur dann zulässig, wenn eine Schranke greift, typisch § 53 UrhG (Privatkopie) bei rein privatem Gebrauch oder § 44a UrhG (vorübergehende Vervielfältigung) im technischen Sinne. Bei kommerzieller Verwendung des konvertierten JPG brauchst du eine Lizenz vom Urheber.
Was ist eine Bearbeitung nach § 23 UrhG?
Eine Bearbeitung ist eine Aenderung des Werkes, die die persönlichen Züge des Originals erkennen lässt. Eine reine Format-Konvertierung (EPS zu JPG) ist in der Regel keine Bearbeitung, weil der Bildinhalt unverändert bleibt. Eine inhaltliche Aenderung (Farben ändern, Schriftzug austauschen, Logo zerschneiden) wäre eine Bearbeitung und braucht die Zustimmung des Urhebers, außer sie ist von einer Schranke gedeckt.
Was sagt § 53 UrhG zur Privatkopie?
Eine Vervielfältigung im rein privaten Bereich ist ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, wenn keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden, das Original rechtmässig erworben wurde und die Privatkopie keiner Drittpartei zugänglich gemacht wird. Eine EPS-Datei, die ein KMU vom Logo-Designer erhalten hat, für die interne Verwendung in eine JPG zu konvertieren, fällt typisch unter Privatkopie oder ist sogar von der Original-Nutzungsrechtseinräumung gedeckt.
Was sagt BGH I ZR 244/97 zur Schöpfungshöhe bei Logos?
Der BGH hat in I ZR 244/97 (1998) entschieden, dass nicht jedes Logo urheberrechtlich geschützt ist. Ein Logo, das nur aus simplen geometrischen Formen oder Buchstaben besteht, kann unterhalb der erforderlichen Schöpfungshöhe (gestaltete Eigentümlichkeit) liegen und damit gemeinfrei sein. Komplexe Logos mit künstlerischer Gestaltung sind dagegen klar geschützt. Bei einfachen Wort-Marken-Logos kann es Sinn machen, vor der Verwendung anwaltlich prüfen zu lassen.
Macht es einen Unterschied, ob die Konvertierung lokal oder auf einem Server passiert?
Aus Urheberrechts-Sicht: nein, weil das UrhG nicht zwischen lokal und Server unterscheidet. Eine Vervielfältigung ist eine Vervielfältigung. Aus DSGVO-Sicht: ja, weil bei lokaler Konvertierung die Datei den Browser nicht verlässt und keine Server-Verarbeitung stattfindet. Lokal ist datenschutzfreundlicher, aber urheberrechtlich gleich behandelt wie Server-Upload.
Quellen
Weitere Ratgeber